§ 15e MSchG, § 23 AngG - Kommt es zwischen einem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin nach der Geburt eines Kindes zu einer vereinbarten Karenzierung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges der Mutter und wird gleichzeitig ein bis zu diesem Zeitpunkt andauerndes freies Dienstverhältnis vereinbart, aus dem die Arbeitnehmerin ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, steht der Karenzierung nicht die Regelung des § 15e Abs 2 MSchG entgegen. Diese Bestimmung, wonach die Arbeitnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis ein weiteres Beschäftigungsverhältnis über der Geringfügigkeitsgrenze nur für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr vereinbaren kann, gilt nur für eine gesetzliche Karenz iSd § 15 Abs 1 MSchG, die von der Arbeitnehmerin durch Erklärung in Gang gesetzt wird, nicht aber für eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin vereinbarte Karenzierung.