§ 66a AlVG - Auch wenn es wenig wahrscheinlich ist, dass ein Fremder, der nicht Angehöriger eines Vertragsstaats des EWR ist - mangels Aufenthaltsberechtigung zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung - nach Verbüßung der Strafhaft Anspruch auf Arbeitslosengeld haben wird, ist diese Person während ihrer Arbeitsleistung in der Strafhaft arbeitslosenversichert und daher beitragspflichtig. Dies gilt auch für solche ausländischen Strafgefangenen, bei denen damit zu rechnen ist, dass ihnen nach Verbüßung der Strafhaft die Abschiebung droht.