vorheriges Dokument
nächstes Dokument

AlV-Pflicht während Strafhaft auch bei drohender Abschiebung nach Haftentlassung

ArbeitslosenversicherungARD 6125/9/2011 Heft 6125 v. 15.3.2011

§ 66a AlVG - Auch wenn es wenig wahrscheinlich ist, dass ein Fremder, der nicht Angehöriger eines Vertragsstaats des EWR ist - mangels Aufenthaltsberechtigung zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung - nach Verbüßung der Strafhaft Anspruch auf Arbeitslosengeld haben wird, ist diese Person während ihrer Arbeitsleistung in der Strafhaft arbeitslosenversichert und daher beitragspflichtig. Dies gilt auch für solche ausländischen Strafgefangenen, bei denen damit zu rechnen ist, dass ihnen nach Verbüßung der Strafhaft die Abschiebung droht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte