OGH 28. 7. 2010, 9 ObA 58/10k
→ in Zurückweisung der Revision gegen das Urteil OLG Wien 12. 4. 2010, 9 Ra 26/10z, mit dem das Urteil ASG Wien 18. 9. 2009, 19 Cga 72/08h, ARD 6028/1/2010, teilweise abgeändert wurde
§ 82 lit d GewO 1859 - Gemäß § 82 lit d GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Gewerbsinhabers unwürdig erscheinen lässt. Für das Vorliegen dieses Entlassungsgrundes genügt auch die Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechts, wobei auch landesgesetzliche Verwaltungsübertretungen in Betracht kommen (vgl OGH 9. 9. 1999, 8 ObA 218/99p, ARD 5089/13/2000). Das Erfordernis einer Ermächtigung des Verletzten zur Verfolgung der Tat oder das Vorliegen eines Privatanklagedelikts steht dabei der Bejahung des Entlassungstatbestandes nach § 82 lit d GewO 1859 nicht entgegen.