§ 131b ASVG, Anhang 6 Pkt 2a der Satzung 2003 der NÖGKK - Auch wenn der in der Satzung 2003 der NÖGKK vorgesehene Kostenzuschuss für eine manuelle Heilmassage durch einen freiberuflichen Heilmasseur mit € 2,00 deutlich unter jenem Kostenzuschuss liegt, der einem Versicherten gewährt wird, wenn er zur Leistungserbringung einen freiberuflichen Physiotherapeuten in Anspruch nimmt, hat die NÖGKK bei der Festsetzung des Kostenzuschusses ihren gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die zwischen Physiotherapeuten und freiberuflichen Heilmasseuren bestehenden Unterschiede im Umfang und in der Dauer der jeweiligen Ausbildung rechtfertigen unterschiedlich hohe Kostenzuschüsse der GKK.