§ 3 Abs 2 EStG, § 16 Abs 2 AlVG - Bezieht ein Steuerpflichtiger nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers während eines Teils des Kalenderjahres Arbeitslosengeld, hat bei der Berechnung der Einkommensteuer für dieses Jahr eine Hochrechnung der Arbeitseinkünfte gemäß § 3 Abs 2 EStG zur Ermittlung des Steuersatzes auch dann zu erfolgen, wenn das Arbeitslosengeld sozusagen einen „Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung“ darstellt und dieser Betrag im Folgejahr vom Insolvenz-Entgelt-Fonds aufgrund der Legalzession des § 16 Abs 2 AlVG an das AMS rückerstattet wird. Die Rückzahlung im Folgejahr ändert weder die Qualifikation der Leistung als Arbeitslosengeld noch macht sie den ursprünglichen Zufluss im Streitjahr rückgängig.