§ 308 Abs 1 und Abs 3, § 310 ASVG - Ein Dienstnehmer, der von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein versicherungsfreies Dienstverhältnis (hier: zum Bund) wechselt, hat die Möglichkeit, die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ganz oder teilweise auszuschließen. Hat er dieses Wahlrecht nicht ausgeübt und hat der PV-Träger daher an den Bund für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten einen Überweisungsbetrag nach § 308 Abs 1 ASVG bzw an den Versicherten für die übrigen, nicht berücksichtigten Beitragsmonate einen Erstattungsbetrag gemäß § 308 Abs 3 ASVG geleistet, ist der Versicherte nicht dadurch benachteiligt, dass damit alle bisherigen Versicherungszeiten in ihren Wirkungen für die Pensionsversicherung (nach dem ASVG oder einem der anderen Sozialversicherungsgesetze) erloschen sind. Dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.