VwGH 24. 9. 2010, 2009/02/0014
§ 9 Abs 1 VStG - Ein Prokurist gehört nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs 1 VStG und ist damit nicht für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft strafrechtlich verantwortlich, sofern er nicht wirksam zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde. (Beschwerde abgewiesen)