§ 12, § 15, § 17 BAG, § 1152 ABGB - Wird ein Lehrling nach der vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses weiterhin im Unternehmen als Lehrling beschäftigt und nur zu solchen Tätigkeiten herangezogen, wie sie dem Berufsbild eines Lehrlings im entsprechenden Lehrberuf entsprechen, richtet sich sein Entgeltanspruch gemäß § 1152 ABGB nach der im Kollektivvertrag vorgesehenen Lehrlingsentschädigung (und nicht nach dem kollektivvertraglichen Hilfsarbeiterlohn).