§ 18 BAG, § 82 lit f GewO 1859, § 27 Z 4 AngG - Aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Berufsschulpflicht von Lehrlingen ergibt sich die klare Absicht des Gesetzgebers, den Lehrabschluss zu fördern. Endet daher das Lehrverhältnis eines Lehrlings durch Zeitablauf, bevor dieser die Berufsschule abschließen konnte (etwa weil er eine Berufsschulklasse wiederholen musste), ist der ehemalige Lehrling berechtigt, während der Weiterverwendungszeit die Berufsschule zwecks Erreichung des Lehrabschlusses zu besuchen. Die angekündigte, berufsschulbedingte Abwesenheit vom Dienst kann daher - auch ohne Zustimmung des früheren Lehrberechtigten und nunmehrigen Arbeitgebers - den Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 nicht erfüllen. Der Arbeitnehmer hat jedoch für die Zeit des Berufsschulbesuchs keinen Entgeltanspruch.