OGH 21. 12. 2010, 10 ObS 174/10a
§ 258 ASVG - Die Hinterbliebenenpension soll den Unterhaltsausfall ersetzen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht. Es sollen daher nach dem Zweck und ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 258 ASVG) nur Ehegatten bzw seit 1. 1. 2010 auch eingetragene PartnerInnen (vgl § 259 ASVG idF BGBl I 2009/135) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hinterbliebenenpension haben.