Durch die ArbVG-Novelle (BGBl I 2010/101, ARD 6103/3/2010) wurde ua auch § 105 ArbVG geändert. Eine Frage, die im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung in der Praxis öfter auftaucht, betrifft die Stellungnahmefrist des Betriebsrats zu einer bevorstehenden Kündigung eines Arbeitnehmers: