§ 105 ArbVG, § 134 DO.B - Erwerben nach den nationalen Vorschriften Frauen einen Anspruch auf Alterspension bereits mit 60 Jahren, Männer hingegen erst mit 65 Jahren, stellt es eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, wenn eine nationale Regelung (hier: der Kollektivvertrag für die Ärzte bei den SV-Trägern - DO.B) einem Arbeitgeber erlaubt, (ansonsten unkündbare) Arbeitnehmer zu kündigen, sobald sie einen Anspruch auf Alterspension erworben haben.