§ 29 Z 1, § 124b Z 82 EStG, § 1 Abs 2 LVO, § 21 BAO - Im vorliegenden Fall hat der UFS dem geltend gemachten Werbungskostenüberschuss aus einem fremdfinanzierten Pensionsvorsorgemodell (Fremdkapitalzinsen- und spesen sowie Gebühren und Vermittlungsprovision) sowohl mangels Gegenleistungscharakters der Rente als auch aus dem Titel der nicht widerlegten Liebhabereibetätigung die steuerliche Anerkennung versagt: Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren hat der UFS nämlich in Bezug auf den (vor dem 1. 8. 2002 abgeschlossenen) fremdfinanzierten Rentenversicherungsvertrag festgestellt, dass