§ 20 AngG, Pkt XVII Z 1 KV-Handelsangestellte - Die in Pkt XVII Z 1 KV-Handelsangestellte vorgesehene Einschränkung, dass die Kündigung eines Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber nur zum Quartalsende möglich ist, wenn das „Arbeitsverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit“ im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre gedauert hat, gilt nicht auch für Dienstverhältnisse, die die Verrichtung höherer, nicht kaufmännischer Dienste bzw von Kanzleidiensten zum Gegenstand haben.