OLG Wien 16. 12. 2009, 8 Ra 74/09z
Art XVI.2 Pkt F KV-Handelsangestellte - Gemäß Art XVI.2 Pkt F KV-Handelsangestellte müssen Ansprüche auf Reisekosten vom Arbeitnehmer spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.