Art 3 Abs 8 UStG - Das Gemeinschaftsrecht (Art 17 Abs 2 und 3, Art 28b Teil A Abs 2 RL 77/388/EWG) ist dahin auszulegen, dass der Erwerber für den Fall, dass er im Mitgliedstaat der Identifizierung (= Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete UID-Nummer erteilt hat) mehrwertsteuerpflichtig ist, weil er die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung nicht nachgewiesen hat, nicht zum sofortigen Abzug der auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist.