§ 38, § 115 Abs 1 Z 1 GSVG - Für die Frage der Ermittlung der Beitragszeiten nach § 115 Abs 1 Z 1 GSVG können nur die tatsächlich geleisteten Beiträge als wirksame Beiträge gewertet werden. Wird im Fall eines Privatkonkurses im Rahmen des Zahlungsplans eine aufgrund einer Versicherung nach dem GSVG bestehende Beitragsschuld nur mit der Konkursquote bezahlt, so ist für die Ermittlung der Beitragszeiten auch nur der der Quote entsprechende Teil der Beitragszahlung heranzuziehen.