§ 14 Abs 2 B-GlBG aF - Wurde eine Vertragsbedienstete im Zuge einer Bewerbung um eine Planstelle aufgrund des Geschlechts diskriminert, kann sie aber nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie ohne Diskriminierung die Stelle erhalten hätte, und kann andererseits auch der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass sie die Stelle nicht erhalten hätte, so hat sie Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach den allgemeinen Regeln und es kommt weder die Mindestgrenze (Z 1) noch die Höchstgrenze (Z 2) des § 14 Abs 2 B-GlBG aF zur Anwendung.