§ 19, § 77 EStG - Wird ein Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember beendigt und dem Arbeitnehmer für bis dahin unverbrauchten Urlaub gemeinsam mit dem Dezembergehalt bis 15. Jänner (bzw nunmehr 15. Februar) des Folgejahrs eine Vergütung ausbezahlt, ist diese Urlaubsersatzleistung steuerlich dem Vorjahr zuzurechnen. Steuerrechtlich irrelevant ist dabei, dass die Urlaubsersatzleistung sv-rechtlich zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung ins Folgejahr hinein führt.