§ 4 Abs 1 Z 1 lit a, § 54 ASGG - In Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG nach Wahl des Klägers auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat. Ein Betriebsrat kann sich bei einer Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 ASGG jedoch nicht auf diesen Aktivgerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG berufen und die Klage am Wohnsitz eines vom klagegegenständlichen Sachverhalt betroffenen Arbeitnehmers einbringen. Dies würde dem Zweck des Verfahrens gemäß § 54 Abs 1 ASGG und dem Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG widersprechen.