§ 13 Abs 1 BPGG - Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ua in einem Pflege- oder Wohnheim stationär gepflegt, so geht für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld teilweise auf den jeweiligen Kostenträger über; im Übrigen - abzüglich eines geringen Taschengeldes für den Pflegebedürftigen - ruht der Anspruch auf Pflegegeld (sogenanntes „Differenzruhen“).