§ 28 AuslBG, § 44a VStG - Die Bestrafung eines Arbeitgebers wegen der unerlaubten Beschäftigung einer unbekannten Person ist unzulässig. Sind die personenbezogenen Daten eines vermeintlichen Ausländers nicht feststellbar, weil sich dieser der Kontrolle durch Flucht entzogen hat, kommt eine Bestrafung nach dem AuslBG nicht in Betracht, weil hinsichtlich dieser Person die Tat wegen der fehlenden konkreten Identifikation des unerlaubt beschäftigten Ausländers nicht ausreichend individualisiert werden kann.