OLG Wien 24. 9. 2009, 7 Ra 22/09w
außerordentliche Revision zurückgewiesen durch OGH 21. 12. 2009, 8 ObA 71/09p§ 27 AngG, § 82 GewO 1859 - Die Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang, also mit sofortiger Wirkung für die Zukunft, selbst wenn die vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber muss bei seiner Auflösungserklärung den Grund nicht bekannt geben; es genügt, wenn im Streitfall ein Grund behauptet und bewiesen wird. Wird dem Arbeitnehmer ein Grund für die Entlassung mitgeteilt, können im Anfechtungsprozess auch noch andere Gründe vorgebracht werden (Anm: die aber bereits im Entlassungszeitpunkt vorgelegen sein müssen).