OGH 27. 8. 2009, 8 ObA 42/09y
in Zurückweisung des Rekurses gegen das Urteil OLG Wien 15. 5. 2009, 8 Ra 40/09z, ARD 5972/3/2009§ 13c Abs 4 BUAG, § 879 ABGB - Den Parteien des Arbeitsvertrages steht es grundsätzlich frei, eine Beendigungsart einvernehmlich in eine andere umzuwandeln. Ob und inwieweit eine derartige „Umwandlung“ auch mehrmals möglich ist, ist mangels spezieller rechtlicher Schranken im Rahmen der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit und Wirksamkeit von Vereinbarungen zu beurteilen.