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Tragen von Blumentöpfen im Krankenstand - ungerechtfertigte Entlassung

EntlassungARD 6032/4/2010 Heft 6032 v. 9.3.2010

OLG Wien 20. 5. 2009, 10 Ra 10/09b

in Bestätigung von ASG Wien 24. 9. 2008, 33 Cga 24/08b, ARD 5927/4/2009

§ 27 Z 1 AngG - Begibt sich eine Arbeitnehmerin unmittelbar nach einem Arztbesuch, bei dem sie wegen eines grippalen Infekts krankgeschrieben wurde, zum Geschäft ihres zweiten Arbeitgebers, um dort ihren Krankenstand bekannt zu geben und auch notwendige Angelegenheiten infolge ihres Krankenstandes zu besprechen, wobei sie im Zuge dieses Gesprächs auch 2 Blumentöpfe im Geschäft umstellt, rechtfertigt dieses von ihrem ersten Arbeitgeber beobachtete Verhalten noch nicht eine Entlassung. Ein kurzfristiges Tragen von Blumentöpfen ist nicht geeignet, maßgebliche negative Auswirkungen auf den Heilungsprozess bei einem grippalen Infekt zu haben. In der einmaligen, ungeplanten und körperlich leichten Mithilfe kann somit noch keine Vertrauensunwürdigkeit erkannt werden. (Revision unzulässig)

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