§ 18 Abs 1 GebG - Solange eine E-Mail, die mit einer sicheren elektronischen Signatur unterfertigt wurde, nicht auf Papier ausgedruckt wird, entspricht die Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr mangels Vorliegens einer Urkunde nicht dem Gebührengesetz.
UFS Linz 9. 10. 2009, RV/0253-L/09