§ 18 SUG, § 539 ASVG - Möchte ein Arbeitnehmer sowohl die Sonderunterstützung als auch die gesetzliche Abfertigung in Anspruch nehmen und vereinbart daher mit seinem Arbeitgeber, dass er diesem die Arbeitgeberbeiträge für die Sonderunterstützung nach dem SUG ersetzt, wenn der Arbeitgeber dafür einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmt, ist der Arbeitnehmer nicht schutzwürdig und kann die dem Arbeitgeber ersetzten Beiträge nicht zurückverlangen.