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UV-Schutz für Sturz im überdachten Hauseingangsbereich

SozialversicherungARD 6030/8/2010 Heft 6030 v. 2.3.2010

§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG - Der durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte Arbeitsweg eines Versicherten beginnt und endet aus Gründen der Rechtssicherheit immer mit dem Durchschreiten der Außentür eines Wohnhauses. Auf die besondere Gestaltung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall kommt es dabei nicht an. Kommt daher ein Versicherter auf seinem Heimweg von der versicherten Tätigkeit im überdachten, auf 3 Seiten abgemauerten und als Abstellbereich genutzten Eingangsbereich seines Hauses zu Sturz, noch bevor er die Hauseingangstür durchschritten hat, liegt ein geschützter Wegunfall vor. Dass der Unfall auf eigenem Grundstück von dortigen Gefahrenquellen verursacht wurde, ist unerheblich.

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