§ 17 Abs 2 GenG, § 2 BWG, § 27 AngG - Auch für den Bereich des Genossenschaftsrechts ist zwischen der Organstellung als Geschäftsleiter der Kreditgenossenschaft und dem Widerruf dieser Organstellung einerseits sowie dem Arbeitsvertrag und dessen Auflösung andererseits zu unterscheiden. Geschäftsleiter einer Kreditgenossenschaft können jederzeit abberufen werden.

