§ 15, § 61 Abs 2 GmbHG, § 1315 ABGB - Wählt ein Unternehmer für seine Geschäftstätigkeit in Österreich die von der englischen Rechtsordnung bereitgestellte Gesellschaftsform der „Private Company Limited by Shares“ (kurz: Limited), stellt dies selbst dann, wenn die Limited im Gründungsstaat keine Geschäftstätigkeit entfaltet, sondern ausschließlich in Österreich tätig wird, noch keinen Rechtsmissbrauch dar, der eine Haftung des Gesellschafters der Limited für Verbindlichkeiten der Gesellschaft rechtfertigen würde.