§ 49 ASVG, Abschnitt XIV Pkt 7 KV-Metallindustrie/Arbeiter - Die Montagezulage nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie gebührt nicht nur für Montagearbeiten im engeren Sinne, sondern auch für Arbeiten zur Erhaltung oder Reparatur der Anlagen „jeglicher Art“. Daher fällt die Zulage auch für Wartungsarbeiten an, selbst wenn diese mitunter nur einzelne Geräte betreffen (zB Tausch eines Gaszählers), dienen doch auch diese Tätigkeiten der Erhaltung der Anlage im erforderlichen funktionsfähigen Zustand. Dass den Tätigkeiten, für die eine Montagezulage gebührt, eine bestimmte Beschwerlichkeit anhaftet, ist nicht erforderlich.