§ 32 Z 2 EStG - Wird anlässlich eines Einbringungsvorgangs eine Verbindlichkeit zurückbehalten, wird diese zurückbehaltene Schuld zum Privatvermögen, selbst wenn ein wirtschaftlicher Grund für die Zurückbehaltung vorliegt, wie etwa Beseitigung einer Überschuldung. Fremdkapitalzinsen für diese Verbindlichkeit können daher nicht als nachträgliche Sonderbetriebsausgaben iSd § 32 Z 2 EStG geltend gemacht werden.