§ 25 Abs 1 lit a EStG - Bei einem Stock-Options-Programm erlangt der Dienstnehmer mit der Einräumung der Option auf den späteren Erwerb von Konzernaktien zunächst nur eine - von der Kursentwicklung abhängige - steuerlich unerhebliche Chance und fließt ihm der besteuerbare Vorteil erst im Jahr der Ausübung der Option zu.
VwGH 15. 12. 2009, 2006/13/0136