§ 36, § 170 Stmk L-DBR, § 2 AZG - Bei Zeiten von Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zur jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat, handelt es sich um Überstunden „minderer Art“, die grundsätzlich auch geringer entlohnt werden dürfen; bei Überschreitung der Normalarbeitszeit muss nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung, Überstundenentgelt zustehen.