OGH 29. 6. 2009, 9 ObA 130/08w
§ 24, § 26 AVB - Angesichts des rein privatrechtlichen Charakters der Dienstverträge zu den ÖBB richtet sich die Höhe des Gehalts gemäß § 24 Abs 2 AVB nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe. Dienstnehmer des ÖBB-Konzerns sind daher nach ihrer tatsächlichen Verwendung einzureihen und zu entlohnen, selbst wenn im Stellenplan kein „freier“ Dienstposten dieser Art vorgesehen ist.