OLG Wien 24. 8. 2009, 8 Ra 42/09v
§ 3, § 4 AVRAG, § 8 ArbVG - Kommt es durch einen Betriebsübergang zu einem Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit, ist nicht von einer Weitergeltung der im Erwerber-KV nicht geregelten Bereiche des Veräußerer-KV auszugehen, sondern von einer gänzlichen Ablöse des Veräußerer-KV durch den Erwerber-KV. Eine Nachwirkung des Veräußerer-KV ist grundsätzlich zu verneinen.