§ 23 AngG, § 1295 ABGB, § 1 BauKG - Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer Baustelle einen Arbeitsunfall und wird in der Folge das Dienstverhältnis beendet, was zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf eine „Abfertigung Alt“ führt, stellt diese Abfertigungszahlung für den Arbeitgeber keinen Schaden dar, für den er vom Bauherrn Ersatz verlangen könnte.
OGH 30. 6. 2009, 1 Ob 210/08a