§ 255 Abs 1 und Abs 4 ASVG - Da der Tätigkeitsschutz nach § 255 Abs 4 ASVG für qualifizierte Versicherte günstiger wirken soll als der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG und auch der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG Verweisungen auf Teiltätigkeiten des erlernten (angelernten) Berufs nur insoweit zulässt, als durch diese Teiltätigkeiten der Berufsschutz nicht verloren geht, scheiden auch nach § 255 Abs 4 ASVG Verweisungen auf Teiltätigkeiten aus, die den Berufsschutz nicht erhalten können.