§ 1157 ABGB - Zieht sich ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall (hier: Sturz auf dem vereisten Firmengelände) Verletzungen zu, besteht aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht des § 1157 ABGB eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem verunfallten Arbeitnehmer Auskunft darüber zu erteilen, welche Arbeitnehmer im Rahmen der Betriebsorganisation zum betreffenden Zeitpunkt zur Wahrnehmung jener Schutzfunktionen zuständig waren, die den Unfall verhindern sollten (hier: Kontrolle des Betriebsgeländes auf vereiste Verkehrswege und Veranlassung von Streumaßnahmen). Insoweit besteht auch ein Anspruch des geschädigten Arbeitnehmers auf Einsichtnahme in die entsprechenden, vom Arbeitgeber geführten Dienstpläne und Aufzeichnungen (zB über Kontrollgänge).