§ 14 ASchG, § 1304 ABGB - Ist die von einem Arbeitnehmer selbst gewählte Methode bei der Entladung eines Lkw unter Zuhilfenahme eines Hubwagens offenkundig gefährlich, ist der bei der Bedienung der Ladebordwand eingesetzte Vorgesetzte nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf die für jedermann augenscheinliche Gefahr hinzuweisen. Hat er vor Durchführung des Entladevorgangs den Arbeitnehmer jedoch nicht entsprechend § 14 ASchG über die Sicherheitsvorschriften unterwiesen, trägt er ebenso wie der Arbeitnehmer zur Hälfte Mitschuld an einem eingetretenen Arbeitsunfall.