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Abbrucharbeiten in 4 m Höhe - Schutzeinrichtungen notwendig

ArbeitnehmerschutzARD 5999/3/2009 Heft 5999 v. 29.10.2009

VwGH 5. 8. 2009, 2008/02/0074

§ 7 Abs 5 BauV - Grundsätzlich sind nach § 7 Abs 1 BauV iVm § 7 Abs 2 Z 4 BauV bei Arbeiten auf einem Arbeitsplatz mit einer Absturzhöhe von mehr als 2,00 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. Werden jedoch Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus Wände errichtet, können gemäß § 7 Abs 5 BauV

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