VwGH 5. 8. 2009, 2008/02/0074
§ 7 Abs 5 BauV - Grundsätzlich sind nach § 7 Abs 1 BauV iVm § 7 Abs 2 Z 4 BauV bei Arbeiten auf einem Arbeitsplatz mit einer Absturzhöhe von mehr als 2,00 m Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. Werden jedoch Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus Wände errichtet, können gemäß § 7 Abs 5 BauV