§ 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG - Auch ein an einem arbeitsfreien Samstag auf freiwilliger Basis abgehaltener Schitag, zu dem vom organisierenden Arbeitgeber alle Mitarbeiter unter Kostenbeteiligung eingeladen werden, kann als Betriebsausflug angesehen werden, sodass das gemeinsame Schifahren und ein hiebei erlittener Unfall nicht aus dem unfallversicherungsgeschützten Bereich herausfällt. Die vom Pflichtversicherten in der Folge bezogenen Leistungen (hier: der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt) sind somit gemäß § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG von der Einkommensteuer befreit.