§ 175 ASVG - Wird eine unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehende Tätigkeit durch eine private Besorgung unterbrochen, kann der UV-Schutz ausnahmsweise aufrecht bleiben, wenn die vom Versicherten beabsichtigte private Besorgung so gestaltet ist, dass sie hinsichtlich ihrer Dauer und Art nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt, sodass sie letztlich noch als Teil der dienstlichen Tätigkeit angesehen werden kann.