§ 6 Z 2 lit a EStG - Liegt am Bilanzstichtag bei Kundenforderungen zwar ein Zahlungsverzug vor, für den aber die Verrechnung von Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat vereinbart ist, besteht kein Abzinsungsbedarf dieser Kundenforderungen, weil im Hinblick auf diese angemessene Verzinsung der Forderungen keine Entwertung eingetreten ist. Eine Teilwertabschreibung ist daher nicht vorzunehmen.