§ 22 Z 2 EStG - Es ist jedenfalls von vornherein ausgeschlossen, dass die Vergütungen aus der Aufsichtsratstätigkeit zu Einkünften der Gesellschaft führen, bei der der Aufsichtsrat angestellt ist, wenn zwischen dieser und jener Gesellschaft, in deren Aufsichtsrat er von ihr „entsandt“ ist, nicht einmal wirtschaftliche oder gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, die gewählte Vorgangsweise (Ausbezahlung an den Dienstgeber) vielmehr nur im Interesse des Aufsichtsrats selbst liegt.