§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG - Das Fahrzeug „Chevrolet Captiva“ weist keine annähernd senkrechten Seitenwände auf und ist auch im Heckbereich deutlich abgeschrägt. Somit liegt kein kastenwagenförmiges Äußeres vor und die Voraussetzungen eines Kleinbusses iSd § 5 der Verordnung BGBl II 2002/193, ARD 5312/7/2002, sind nicht erfüllt. Daher sind die mit der Anschaffung und dem Betrieb des Chevrolet Captiva in Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig.