§ 4 UrlG, § 27 AngG - Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene Urlaubsvereinbarung kann grundsätzlich einseitig nicht mehr geändert oder aufgehoben werden; nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unzumutbar erscheinen lässt, kann von der Urlaubsvereinbarung - sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer - zurückgetreten werden.