OLG Wien 12. 9. 2008, 9 Ra 78/08v
§ 4, § 10 UrlG - Ist ein Arbeitnehmer infolge der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Dienstfreistellung von seiner Arbeitspflicht entbunden, ist er zwangsläufig darauf verwiesen, statt der Arbeit einer sonstigen Beschäftigung in seiner Freizeit nachzugehen, ohne dass es für ihn überhaupt einen Bedarf nach Urlaub als Erholung von der Arbeit gäbe.