§ 4 UrlG, § 863 ABGB - Die Festsetzung des Antritts und der Dauer eines Urlaubs setzt zwingend eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Auch durch eine - allein in der Ingerenz des Arbeitgebers liegende - Dienstfreistellung kann der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht einseitig erzwingen.