§ 8, § 9 AZG - Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um „Vor- oder Abschlussarbeiten“ iSd § 8 Abs 1 AZG, sodass die Vornahme von Inventurarbeiten ein Überschreiten der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit nach § 9 AZG nicht rechtfertigen kann.
VwGH 17. 3. 2009, 2009/11/0013